St. Andreas Schützenbruderschaft Rüngsdorf e.V.
 
gegründet 1700

Dies ist Unsere Satzung

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Satzung
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Satzung

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Geschäftsjahr
§ 3 Wesen und Aufgabe
§ 4 Gemeinnützigkeit
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
§ 7 Mitgliedschaftspflichten und -rechte
§ 8 Jungschützen
§ 9 Ehrenmitglieder
§ 10 Organe der Bruderschaft
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 13 Vorstand
§ 14 Gesetzlicher Vorstand
§ 15 Aufgaben des Vorstandes
§ 16 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
§ 17 Vorstandswahlen
§ 18 Kassenprüfer
§ 19 Soziale Fürsorge
§ 20 Festveranstaltungen
§ 21 Kirchliche Veranstaltungen
§ 22 Begräbnisordnung
§ 23 Ehrengericht
§ 24 Königschießen
§ 25 Prinzenschießen
§ 26 Schülerprinzenschießen
§ 27 Rosenköniginschießen
§ 28 Auflösung der Bruderschaft
§ 29 Inkrafttreten

 

Stand: 27. Februar 2010

 

§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen "St. Andreas Schützenbruderschaft Rüngsdorf e.V." und wird im folgenden "Bruderschaft" genannt.

(2) Die Bruderschaft ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen und hat ihren Sitz in Bonn ‑ Bad Godesberg.

 

§ 2
Geschäftsjahr

(1)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 3
Wesen und Aufgabe

(1) Die Bruderschaft ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der 
     Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V., Köln, im 
folgenden "Bund" genannt, bekennen.
     Die Bruderschaft ist 
Mitglied des Bundes und Mitglied des Rheinischen Schützenbundes e.V., Düsseldorf, deren Statuten
     und 
Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind.

(2) Getreu dem Wahlspruch des Bundes "Für Glaube, Sitte, Heimat" stellen die Mitglieder der Bruderschaft sich folgende Aufgaben:

 a) Bekenntnis des Glaubens durch 

  1. aktive religiöse Lebensführung, 
  2. Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit. 
  3. Werke christlicher Nächstenliebe.

 

b) Schutz der Sitte durch

  1. Eintreten für die Sitte im privaten und öffentlichen Leben,
  2. Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch Schießsport.

 

c) Liebe zur Heimat durch

  1. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
  2. tätige Nachbarschaftshilfe,
  3. Pflege der Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen
    eigentümlichen Schießspiels und Fahnenschwenkens.

(3) Die Bruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel, das Schießen auf Vögel und Sterne,
     desgleichen das althergebrachte Fähndelschwenken im Schützenumzug und bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen.

(4) Als Leistungssport, als Wettkampfsport und als Breitensport pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen nach den Bestimmungen des Bundes,
     des Internationalen Katholischen Sportverbandes (FICEP) und des Deutschen Schützenbundes e.V..

(5)  Alte Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft auf die christlichen Grundsätze der Bruderschaft.


§ 4
Gemeinnützigkeit

(1) Die Bruderschaft verfolgt unmittelbar ausschließlich schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke 
     im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)  Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft.
     Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die
     Bruderschaft. 

(5) Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
     werden. 

 

§ 5
Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Bruderschaft können Männer und Frauen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich zu dieser Satzung verpflichten.

(2) Für Jungen und Mädchen ab 6. Lebensjahr können die Erziehungsberechtigten die Mitgliedschaft in der Bruderschaft beantragen.

(3) Das Gesuch um Aufnahme ist schriftlich an die Bruderschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

§ 6
Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Bruderschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
     Der Beitrag und die Umlagen für das laufende Geschäftsjahr sind spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.

(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich
     durch Einschreiben an den/die 1. Brudermeister/in erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
     Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt.
     Ein wichtiger Grund 
ist ebenfalls gegeben, wenn ein Mitglied mit dem Beitrag oder den Umlagen nach Ende des Geschäftsjahres im Rückstand bleibt.

(4) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher eine Anhörung zu gewähren.
      Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet durch die Ausschlussentscheidung auch aus dem Amt.

(5) Gegen die Ausschlussentscheidung hat das ausgeschlossene Mitglied das, Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes.
      Bis zur Entscheidung über die Beschwerde kann das ausgeschlossene Mitglied seine Mitgliedschaftsrechte nicht wahrnehmen,
      ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied ist auch vom Amt entbunden.

 

§ 7
Mitgliedschaftspflichten und ‑Rechte

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen bis zum 31. März des Geschäftsjahres zu zahlen und

      sich an Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die Beteiligung von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht ist. 

(2) An kirchlichen Veranstaltungen der Bruderschaft sollen sich alle Mitglieder beteiligen.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen und Veranstaltungen der Bruderschaft nach Maßgabe dieser
     Satzung 
und des allgemeinen Vereinsrechtes teilzunehmen. 

(4) Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar.

 

§ 8
Jungschützen

(1) Jungen und Mädchen vom 6. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sind in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst.
     Die Rechte und Pflichten der Jungschützen sind nach dem Grundgesetz der St.- Sebastianus- Schützenjugend im Bund geordnet.
 

(2) Die Jungschützen verwalten sich und die ihnen zufließenden Mittel selbst.

(3) Führungskräfte der Jungschützen können über das vollendete 21. Lebensjahr hinaus ein Amt versehen. 

(4) Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und nicht berechtigt, Anträge zu stellen.
     Sie nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil.

(5) Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder.

 

§ 9
Ehrenmitglieder

(1) Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der
     Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliedschaftsrechte haben, aber von den
     Mitgliedschaftsverpflichtungen befreit sind.

(2) Die Ehrenmitgliedschaft kann um ein Vorstandsamt ehrenhalber erweitert werden. Ein Ehrenvorstandsamt ist mit Sitz und Stimme im Vorstand verbunden.

 

§ 10
Organe

Organe der Bruderschaft sind

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

 

§ 11
Mitgliederversammlung

(1) Jährlich, möglichst im 1. Quartal des Geschäftsjahres, ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen.

(2) Außer der Jahreshauptversammlung können Mitgliederversammlungen durchgeführt werden.
     Sie sollen der Pflege des Gemeinschaftsgeistes, der Brüderlichkeit, der religiösen, staatsbürgerlichen und kulturellen Fortbildung,
     der Förderung des Brauchtums und evtl. notwendigen Vorstandswahlen dienen.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.
     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Monaten einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder unter Angabe
     der Gründe schriftlich dies beim/bei der I. Brudermeister/in beantragt. 

(4) Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(6) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen.
     Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit diese Satzung nicht andere Bestimmungen enthält.

(7) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Bruderschaft ist eine 3/4 Stimmenmehrheit erforderlich.

 

§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind 
     a) Wahl den Vorstandes,
     b) Wahl der Rechnungsprüfer/innen,
     c) Bestätigung der Jungschützenmeister/innen,
     d) Bestätigung der Frauenwartinnen,
     e) Beschluss über Jahresrechnungen,
     f) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen,
     g) Entlastung des Vorstandes,
     h) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
     i) Beschlussfassung über Umlagen,
     j) Beschlussfassung über die Ausrichtung von oder die Beteiligung an Festveranstaltungen,
     k) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
     l) Änderung der Satzung,
     m) Auflösung der Bruderschaft.

(2) Anträge und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom/von der I. Brudermeister/in
     oder vom/von der II. Brudermeister/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

 

§ 13
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
      a) dem/der I. Brudermeister/in,
      b) dem/der II. Brudermeister/in,
      c) dem/der Geschäftsführer/in,
      d) dem/der Schriftführer/in,
      e) dem/der Kassierer/in,
      f) dem/der Schießmeister/in,
      g) dem/der Jugendschützenmeister/in,
      h) dem/der I. Jugendschützenmeister/in,
      i) dem/der Hauptmann,
      j) dem Fahnenträger,
      k) der I. Frauenwartin,
      l) der 
II. Frauenwartin,
      m) dem/der Pressewart/in,
      n) den Schießwarten/en/innen,
      o) dem/der Hauswart/in,
      p) den 
Beisitzer/n/innen.

(2) Dem Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder an
      a) der Pfarrer der St. Andreas Kirchengemeinde Rüngsdorf oder deren Rechtsnachfolger oder ein von ihm zu benennender Priester als geistlicher Präses,
          Priester als geistlicher Präses,
      b) 
der/die im Geschäftsjahr amtierende Schützenkönig/in,
      c)
 die Ehrenvorstandsmitglieder. 

(3) Jedes Vorstandsmitglied führt sein Amt weiter, bis an seine Stelle ein neues Vorstandsmitglied gewählt worden ist.
     Kommt eine Wahl nicht zustande, endet die Amtszeit längstens sechs Monate nach einem erklärten Rücktrittstermin. 

(4) Der Rücktritt vom Vorstandsamt kann mündlich in der Mitgliederversammlung oder schriftlich an den/die I. Brudermeister/in
     oder an den/die II. Brudermeister/in nur mit einem zukunftsbezogenen Rücktrittstermin erklärt werden.

(5) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kam der Vorstand einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

 

§ 14
Gesetzlicher Vorstand

(1) Der/Die I. Brudermeister/in, der/die II. Brudermeister/in, der/die Geschäftsführer/in und der/die Schriftführer/in
     bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2) Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und rechtsverbindliche
     Erklärungen für die Bruderschaft abzugeben.

(3) Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung eines neuen Vorstandes im Vereinsregister.

 

§ 15
Aufgaben des Vorstandes

(1) Aufgaben des Vorstandes sind die
      a) Führung der laufenden Geschäfte,
      b) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
      c) Erstattung der Tätigkeitsberichte in Mitgliederversammlungen,
      d) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
      e) Beschlussfassung über Ausschluss eines Mitgliedes,
      f) Beschlussfassung über den Erlass von Beitragen und Umlagen
    g) Vorschlag einer Ehrenmitgliedschaft und eines Ehrenvorstandsamtes,
      h) Beschlussfassung über die Ausrichtung von oder die Beteiligung an Festveranstaltungen,
          soweit keine Beschlüsse der Mitgliederversammlung bestehen,
      i) Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Bruderschaft,
      j) Berufung von Ersatzvorstandsmitgliedern bei vorzeitiger Amtsaufgabe eines Vorstandsmitgliedes,
      k) Wahl der Delegierten für Organe des Bundes und seiner Untergliederungen,

(2) Zur Annahme eines Vorstandsbeschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich,
      soweit diese Satzung nicht andere Bestimmungen enthält. Vorstandsmitglieder, die mehrere Ämter im Vorstand bekleiden, haben nur eine Stimme. 

(3) Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom/von der I. Brudermeister/in
      oder vom/von der II. Brudermeister/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.

 

$ 16
Aufgaben der Vorstandsmitglieder

(1) Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.

(2) Der/Die Schützenkönig/in repräsentiert die Bruderschaft bei Schützenfesten und Veranstaltungen auswärtiger Schützenbruderschaften.

(3) Der/Die I .Brudermeister/in führt die Bruderschaft und vertritt sie nach außen, beruft Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein und leitet diese.

(4) Der/Die II. Brudermeister/in unterstützt den/die I. Brudermeister/in und vertritt ihn/sie im Falle der Verhinderung.

(5) Der/Die Geschäftsführer/in ist für das Finanzwesen verantwortlich. Er/Sie hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
      aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er/Sie hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er/Sie verwahrt die Sachwerte der
      Bruderschaft. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind möglichst in einem Banksafe zu bewahren. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen.

(6) Dem/Der Schriftführer/in obliegt das Schriftwesen. Er/Sie führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk der Bruderschaft.
      Er/Sie fertigt die Protokolle über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.

(7) Der/Die Kassierer/in ist für den Einzug der Beiträge und Umlagen verantwortlich. 

(8) Der/Die Schießmeister/in organisiert das Brauchtumschießen und das sportliche Schießen.
      Er/Sie trägt die Verantwortung für die Beachtung gesetzlicher Bestimmungen beim Schießen.

(9) Der/Die I. Jungschützenmeister/in organisiert und führt die Jungschützen.
      Er/Sie vertritt deren Interessen in Mitgliederversammlungen und im Vorstand. Er/Sie trägt die Verantwortung für die Jungschützen. 

(10) Der/Die II. Jungschützenmeister/in unterstützt den/die I. Jungschützenmeister/in und vertritt ihn/sie im Falle der Verhinderung.

(11) Der Hauptmann organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit.
       Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er oder der/die I. Brudermeister/in den Vertreter

(12) Der Fahnenträger trägt bei Aufzügen der Bruderschaft die Bruderschaftsfahne.
        Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er oder der/die I. Brudermeister/in den Vertreter.

(13) Die I. Frauenwartin und die II. Frauenwartin vertreten die Interessen der weiblichen Mitglieder im Vorstand. 

(14) Dem/Der Pressewart/in obliegt die Öffentlichkeitsarbeit.

(15) Die Schießwart/e/innen leiten den Schießbetrieb. Sie achten auf die Einhaltung sportlicher Regeln und die Beachtung gesetzlicher
       Bestimmungen Schießen mit den Schießsportwaffen.

(16) Der/ Die Hauswart/in ist für das Schützenhaus und Außenanlage zuständig. Kleinere Reparaturen und die Sauberkeit des Schützenhauses
       fallen in seinen/ihren Aufgabenbereich. Der/Die Hauswart/in arbeitet eng mit dem/der Geschäftsführer/in zusammen.
       Einen Betrag für Reparaturen und kleine Anschaffungen legt der Vorstand fest.

(17) Die Beisitzer/innen unterstützen durch sachkundige Beratung den Vorstand.
       Ihnen kam durch Vorstandsbeschluss die Erledigung von Einzelaufgaben übertragen werden.

 

§ 17
Vorstandswahlen

(1) Wählbar zum Vorstand sind alle Mitglieder, die
      a) mindestens 6 Monate Mitglied der Bruderschaft sind,
      b) das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Von der Jahreshauptversammlung mit Vorstandswahlen in Jahren mit ungerader Jahreszahl werden für jeweils vier Jahre gewählt:
   a) der/die I. Brudermeister/in,
      b) der/die Geschäftsführer/in, 
    c) der/die Schießmeister/in,
      d) die I. Frauenwartin und die II. Frauenwartin, wenn eine Bestätigung nach § 17 (3) der Satzung nicht erfolgen kam,
      e) der Fahnenträger,
      f) der/die I. Jungschützenmeister/in, wenn eine Bestätigung nach § 17 (3) der Satzung nicht erfolgen konnte,
    g) die Hälfte der Anzahl der Schießwart/e/innen,
    h) der/die Hauswart/in
      j) die Hälfte der Anzahl der Beisitzer/innen. 

(3) Von der Jahreshauptversammlung mit Vorstandswahlen in Jahren mit ungerader Jahreszahl werden der/die I. Jungschützenmeister/in,
     die I. Frauenwartin und die II. Frauenwartin für jeweils vier Jahre bestätigt.

(4) Von der Jahreshauptversammlung mit Vorstandswahlen in Jahren mit ungerader Jahreszahl nach zwei Jahren werden für vier Jahre gewählt:
    a) der/die II. Brudermeister/in,
      b) der/die Schriftführer/in,
      c) der/die Kassierer/in,
      d)der Hauptmann,
      e) der/die Pressewart/in,
      f) der/die II. Jungschützenmeister/in, wenn eine Bestätigung nach § 17 (5) der Satzung nicht erfolgen kam, 
      g) die Hälfte der Anzahl der Schießwart/e/innen
      h) die Hälfte der Anzahl der Beisitzer/innen. 

(5) Von der Jahreshauptversammlung mit Vorstandswahlen in Jahren mit ungerader Jahreszahl nach zwei Jahren wird
     der/die II. Jungschützenmeister/in für jeweils vier Jahre bestätigt. 

 

§ 18
Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer/innen prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, die Vermögensanlagen und die Belege.
      Zur Jahresrechnungslegung des Geschäftsführers geben sie einen Prüfungsbericht. 

(2) Die Kassenprüfer/innen werden für ein Geschäftsjahr jährlich in der Jahreshauptversammlung gewählt. 

 

§ 19
Soziale Fürsorge

(1) Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall‑ und Haftpflichtversicherung.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen.

(3) Armen oder in Not geratenen Mitgliedern können der Beitrag und Umlagen ganz oder teilweise erlassen werden.
     Entscheidungen über den Erlass trifft der Vorstand nach Kenntnis im Einzelfall.

(4) Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.


§ 20
Festveranstaltungen

(1) Die Bruderschaft feiert alljährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest als große öffentliche Veranstaltung,
     wie es seit alters Brauch ist.

(2) Am Sonntag des Schützenfestes findet ein Hochamt statt. Am Nachmittag findet der Schützenumzug mit Parade statt,
     zu der die Repräsentanten befreundeter Schützenbruderschaften eingeladen werden. 

(3) Die Krönung des/der Schützenkönig/s/in ist das Hochfest der Bruderschaft und findet in einem entsprechenden Zeitraum nach dem Schützenfest statt.

 

§ 21
Kirchliche Veranstaltungen

(1) Die Bruderschaft beteiligt sich geschlossen in Schützentracht der Bruderschaft und mit Fahnen an der Fronleichnamsprozession und an
      Pfarrprozessionen der St. Andreas Kirchengemeinde Rüngsdorf oder deren Rechtsnachfolger. 

(2) Die Bruderschaft lässt alljährlich in der St. Andreas Kirche in Rüngsdorf zwei Heilige Messen für die lebenden Mitglieder
     und für die verstorbenen Mitglieder halten.

(3) Bei den Gottesdiensten nach § 21 (2) der Satzung nehmen die Fahnenabordnungen im Chor der Kirche um den Altar Aufstellung.

(4) Die Bruderschaft beteiligt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an den Veranstaltungen und Einrichtungen der St. Andreas Kirchengemeinde Rüngsdorf
     oder deren Rechtsnachfolger.


§ 22
Begräbnisordnung

Die Mitglieder sollen möglichst am Begräbnis eines Mitgliedes in Schützentracht der Bruderschaft teilnehmen unter Voranführung der Bruderschaftsfahne. Am Grabe ist ein Kranz niederzulegen.

 

§ 23
Ehrengericht

(1) Streitigkeiten zwischen der Bruderschaft und Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern im Rahmen der Bruderschaft untereinander sollen vom Vorstand
     geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Bundes zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand,
     im Übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kam.

(2) Die Ehrengerichtsordnung des Bundes in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 24
Königsschießen

(1) Alle männlichen und weiblichen Mitglieder der Bruderschaft sind berechtigt, am Königschießen teilzunehmen und die
     Würde eine/s/r Schützenkönig/s/in zu erringen, wenn sie 

      a) mindestens sechs Monate Mitglied der Bruderschaft sind.
      b) das 21. Lebensjahr vollendet haben,
      c) den Beitrag und Umlagen nach der Satzung geleistet haben,
      d) die Verpflichtung eingehen als Schützenkönig/in der Bruderschaft
         1. sämtliche Veranstaltungen und Feste der Bruderschaft innerhalb des Jahres,
         2. 
sämtliche kirchlichen Veranstaltungen der St. Andreas Kirchengemeinde Rüngsdorf oder deren Rechtsnachfolger,
             an denen die Bruderschaft innerhalb des Jahres teilnimmt,

         3. mindestens 2/3 der Schützenfeste und Veranstaltungen auswärtiger Schützenbruderschaften, an denen die Bruderschaft
             innerhalb des Jahres teilnimmt zu besuchen.

(2) Nimmt ein männliches Mitglied ,das nicht im Besitz einer Schützentracht ist, am Königschießen teil und erringt die Würde des Schützenkönigs,
     so ist es Pflicht der Bruderschaft, für die Beschaffung einer Schützentracht der Bruderschaft Sorge zu tragen. 

(3) Nimmt ein weibliches Mitglied der Bruderschaft am Königsschießen teil und erringt die Würde der Schützenkönigin, so ist sie verpflichtet,
      zu repräsentativen Anlässen der Bruderschaft und bei Schützenfesten und Veranstaltungen auswärtiger Schützenbruderschaften
      eine dem Anlass angemessene Kleidung zu tragen.


§ 25
Prinzenschießen

(1) Alle jugendlichen Mitglieder der Bruderschaft vom vollendeten 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sind berechtigt,
     am Prinzenschießen teilzunehmen und die Würde eine/s/r Prinze/n/ssin zu erringen, wenn sie
      a) 
mindestens sechs Monate Mitglied der Bruderschaft sind,
      b) 
der Beitrag und Umlagen nach der Satzung geleistet sind.

(2) Werden in der Ausschreibung für das Bundesprinzenschießen zu Beginn eines Jahres in der Zeitschrift "Schützenbund " andere
      Altersbegrenzungen veröffentlicht, so gelten diese. 

 

§ 26
Schülerprinzenschießen

Alle Jungen und Mädchen der Bruderschaft bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind berechtigt, am Schülerprinzenschießen teilzunehmen und die Würde eine/s/r Schülerprinze/n/ssin zu erringen, wenn sie
      a) 
mindestens sechs Monate Mitglied der Bruderschaft sind,
      b) 
der Beitrag und Umlagen nach der Satzung geleistet sind.


§ 27
Rosenköniginschießen

(1) Alle weiblichen Mitglieder der Bruderschaft sind berechtigt, am Rosenköniginschießen teilzunehmen und die Würde einer Rosenkönigin zu erringen,
     wenn sie 
  
 a) mindestens sechs Monate Mitglied der Bruderschaft sind,
     b) das 21. Lebensjahr vollendet haben,
     c) den Beitrag und Umlagen nach der Satzung geleistet haben,
     d) nicht am Königsschießen nach § 24 der Satzung teilgenommen haben.

(2) Die errungene Würde einer Rosenkönigin entspricht der "Schützenliesel" nach den Ordnungen des Bundes,
      d. h. die Rosenkönigin kann an den sportlichen und sonstigen Schützenliesel-Veranstaltungen teilnehmen.
 

(3) Fehlt der Bruderschaft der/die Schützenkönig/in, kann die Rosenkönigin die Pflichten nach § 16 (2) der Satzung wahrnehmen.
     Dabei soll sie die Anforderungen nach § 24 (3) der Satzung entsprechend erfüllen.


§ 28
Auflösung der Bruderschaft

(1) Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine dazu einberufene Mitgliederversammlung.

(2) Die Bruderschaft ist vom gesetzlichen Vorstand ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.

(3) Liquidatoren des Vermögens der Bruderschaft sind die Mitglieder des im Vereinsregister eingetragenen gesetzlichen Vorstandes.

(4) Die Liegenschaften der Bruderschaft sind. soweit notarielle oder grundbuchamtliche Festlegungen bestehen, diesen entsprechend zu übertragen.

(5) Das übrige Vermögen der Bruderschaft fällt an die St. Andreas Kirchengemeinde Rüngsdorf oder deren Rechtsnachfolger.
     Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Ortsteil Rüngsdorf verwenden,
     jedoch die Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber, Degen, Schießsportwaffen, Urkunden, Pokale und Protokollbücher, aufbewahren.
     Über das Vermögen ist von den Liquidatoren ein Verzeichnis zu erstellen, das dem zuständigen Bischof zu übergeben ist.

(6) Im Falle der Neugründung einer Schützenbruderschaft in der St. Andreas Kirchengemeinde Rüngsdorf oder deren Rechtsnachfolger,
     mit gleicher Zielsetzung wie die Bruderschaft, sollen die aufbewahrten Sachwerte an diese neu gegründete Schützenbruderschaft zu deren
     drei-jährigem Bestehen herausgegeben werden.

 

§ 29
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.Februar 2010 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.